Der Gesetzgeber regelt in Deutschland vieles. Oftmals wird man das Gefühl nicht los, dass einiges sogar überreguliert sein könnte. Wenn es jedoch um den Winterdienst auf privaten Grundstücken geht, reguliert der Staat ganz wenig. Dies entfällt auf die einzelnen Kommunen. Wer nun darauf hoffen wollte, dass es wenigstens landesweit einheitliche Regelungen gibt, der irrt.
Denn es obliegt jeder Kommune selbst, fest zu setzen, in welcher Art und Ausprägung – zu welchen Uhrzeiten, Winterdienst geleistet werden muss. Kommt es zum “Worst Case” – z.B. einem Unfall auf dem Bürgersteig vor ihrem Wohnobjekt, kann es schnell teuer werden.
Streupflicht im Winter: Es droht Bußgeld!
Die Nichtbeachtung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann im Saarlandmit einem Bußgeld bis zu 500 € belegt werden. Davon abgesehen besteht eine Verkehrssicherungspflicht, die hauptsächlich durch den §832 des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) begründet ist.
Dort heißt es im Abs.1 : Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Hauseigentümer müssen also für die Schneeräumung sorgen, wobei es ihnen überlassen ist, wer den Winterdienst verrichtet. Mieter können im Mietvertrag dazu verpflichtet werden.
In der Regel gilt eine Streu und Räumpflicht von 7-20 Uhr wochentags, an Sonn- und Feiertagen von 8/9 Uhr-20 Uhr.
Bitte beachten Sie Ihre Gemeindesatzung auch zum Einsatz der erlaubten Streumittel.
- Frau räumt Schnee: Gartenzentrale24.de